Gesetzliche Grundlagen der Gleichstellungsarbeit
Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte arbeitet auf Basis des Landesgleichstellungsgesetzes und des Hochschulgesetzes. In diesen Gesetzen sind ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten definiert.
Landesgleichstellungsgesetz NRW
Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) trat 1999 in Kraft. Es dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, geht also von einer binären Geschlechterordnung aus. Unter anderem legt es fest, dass jede Dienststelle in NRW mit mindestens 20 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte bestellen muss. Zu den Aufgaben und Rechten einer Gleichstellungsbeauftragten äußern sich insbesondere die §§ 17 und 18.
Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet die Hochschulen dazu, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule zu fördern und auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hinzuwirken. Auch das HG NRW fußt auf einer binären Geschlechterordnung. Die Hochschulen müssen bei allen Vorschlägen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen beachten (Gender Mainstreaming).
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ein weiteres Gesetz mit wichtigem Bezug zur Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten, ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es ist ein Bundesgesetz, das zum Ziel hat, Benachteiligungen auf Grund rassistischer Zuschreibungen, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Grundgesetz
Das Landesgleichstellungsgesetz NRW, das Hochschulgesetz NRW und auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz des Bundes dienen der Umsetzung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte auf Gleichberechtigung und Diskriminierungsfreiheit.