Gesetzliche Grundlage
Die geschlechtergerechte Sprache ist seit 1999 mit § 4 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW für den öffentlichen Dienst in NRW vorgeschrieben und wurde mit der Novellierung des Gesetzes 2016 in § 5 neu gefasst:
Gesetze und andere Rechtsvorschriften tragen sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung. In der internen wie externen dienstlichen Kommunikation ist die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu beachten. In Vordrucken sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden. Sofern diese nicht gefunden werden können, sind die weibliche und die männliche Sprachform zu verwenden.
Universitäten sind demnach gesetzlich dazu verpflichtet, in jeder schriftlichen Korrespondenz und allen schriftlich fixierten Formalien eine geschlechtergerechte Sprache zu verwenden. Dies gilt auch für die Gestaltung von Webseiten oder anderen Materialien der Öffentlichkeitsarbeit. Doch auch im Bereich der Lehre und der informellen Kommunikation sollten Sie aus den oben angeführten Gründen Wert auf eine geschlechtergerechte und folglich exakte und dem universitären Umfeld angemessene Sprache legen.
Seit dem 22. Dezember 2018 besteht für Personen die sich weder in die Kategorie weiblich noch männlich einordnen die Möglichkeit, den positiven Geschlechtseintrag divers im Personenstandsregister eintragen zu lassen (PStG § 22, Abs. 3). Das Landesgleichstellungsgesetz bietet momentan noch keinen expliziten Schutz für Menschen außerhalb binärer Geschlechter. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt jedoch, dass Stellenausschreibungen auch explizit an Personen mit dem Geschlechtseintrag divers gerichtet sein müssen, zumindest mit dem Zusatz "(m/w/d)" in der Stellenbezeichnung.
Da diverse Personen in dem Gesetzestext nicht miterwähnt werden, ist es umso wichtiger sie in der alltäglichen Sprache hervorzuheben und ihre Marginalisierung nicht weiter zu verstärken. Eine Möglichkeit hierzu bietet die Verwendung des Gendersterns.